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Maifeld Radweg

Welche Maßnahmen dürfen das ganze Jahr durchgeführt werden

Schnittverbote des § 39 BNatSchGLiebe Kunden,immer wieder liest und hört man von dem Verbot, ab dem 01. März eines Jahres keine Bäume und Sträucher mehr schneiden und fällen zu dürfen. Diese Abhandlungen beziehen sich auf § 39 BNatSchG und wecken den Gedanken, dass nun bis zum 01. Oktober in keinem Garten mehr ein Baum geschnitten oder gefällt werden dürfte. Dem ist nicht so, die Regelung muss man in Gänze lesen und verstehen.Seit dem 01. März 2010 gelten bundeseinheitlich Fäll- und Schnittverbote für alle Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Diese Formulierung hat zu der Annahme geführt, dass alle Bäume im besiedelten und unbesiedelten Raum bzw. im Innen- und Außenbereich gemeint seien.Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat jedoch bereits 2010 klargestellt, dass der Begriff der „gärtnerisch genutzten Grundfläche“ auszulegen ist. in dieser Klarstellung des BMU heißt es: „Damit fallen nicht nur Bäume, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sondern z. B. auch Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen nicht unter das zeitlich befristete Fällverbot.“Folglich ist die überwiegende Zahl der Bäume außerhalb des Waldes gar nicht von den Fäll- und Schnittverboten des § 39 BNatSchG betroffen.Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Straßenbäume, Alleen und Bäume in freier Landschaft durch die Regelung des § 39 BNatSchG ab 01. März einen besonderen Schutz genießen und nicht geschnitten oder gefällt werden dürfen, wenn nicht z. B. die Verkehrssicherheit dies erfordert. Alle Bäume in Gärten, d. h. Haus- und Kleingärten, in Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfen fallen nicht unter die zeitlich befristeten Fäll- und Schnittverbote. Sie können auch nach dem 01. März ohne Genehmigung gefällt und zurück geschnitten werden, wenn sich keine Lebensstätten wild lebender Tierarten darin befinden und wenn auch keine anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften (wie z. B. eine Baumschutzsatzung einer Stadt oder Gemeinde) entgegenstehen.Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder zu einem Baum / Gehölz in Ihrem Garten haben, dann zögern Sie nicht und rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern !

Bundesnaturschutzgesetz: Infos
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